Anspruch auf Arbeitslosengeld I
Arbeitslosengeld I steht ehemals sozialversicherungspflichtig Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen zu und die Bezugsdauer ist begrenzt.

Personen die abhängig beschäftigt waren und ihre Stelle wegen Krankheit oder Kündigung verloren haben, erhalten unter gewissen Voraussetzungen Arbeitslosengeld I (Alg. I). Welches das sind, wird im Folgenden erläutert. Außerdem ist die Bezugsdauer für diese Sozialleistung begrenzt.
Voraussetzungen für den Alg I-Bezug
Die Zeit des genehmigten Arbeitslosengeld I-Bezuges hängt von dem Lebensalter und den Einzahlungen in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung innerhalb der letzen fünf Jahre ab.
Die Regelanwartschaftszeit ist erfüllt, sobald die Betreffenden in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Weitere berücksichtigte Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit:
- Wehr- oder Zivildienstzeiten
- Bezugszeiten von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld - Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben, insofern die Leistungsbezieher unmittelbar davor versicherungspflichtig beschäftigt waren oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bekommen haben.
- Erziehungszeiten für Kinder bis zum dritten Lebensjahr, wenn die Eltern unmittelbar davor in einer sozialbersicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind.
- Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung,
- Zeiten eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Schweiz. Davor muss jedoch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis innerhalb der Bundesrepublik bestanden haben.
Sonderregelungen
Was den Bezugszeitraum anbelangt, gibt es jedoch auch Ausnahmen und Sonderregelungen:
Kurze Anwartschaftszeit ist passé
Arbeitslose Personen erhielten bis August 2012 bereits nach sechs Monaten sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit Alg I. Das jeweilige Beschäftigungsverhältnis musste von Beginn an befristet gewesen sein. Dazu durfte das Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht überschritten haben. (2010 waren es 30.660 Euro).
Erweiterte Rahmenfrist
Die zweijährige Rahmenfrist erweitert sich um maximal fünf Jahre bei Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme.
Weitere Besonderheiten
Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld fließen immer in die Berechnung mit ein.
Beschäftigungsverhältnisse ohne Entgeltzahlung werden bis zu einem Monat mitberücksichtigt.
Begrenzte Bezugsdauer bei Alg I
Das Alg. I endet allerdings nach spätestens zwei Jahren. Finden Betreffende innerhalb dieses Zeitraums keine adäquate Stelle, um den Lebensunterhalt zu sichern, bleibt nur noch Hartz IV. Hierbei spielt es keine Rolle ob, sie 1 oder 20 Jahre in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben.
Die Anspruchsdauer ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich.
Monate sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit | Monaten genehmigten Bezugs von ALG |
---|---|
12 | 6 |
16 | 8 |
20 | 10 |
24 | 12 |
30 | 15 |
36 | 18 |
48 | 24 |
Beratungsangebot zu Alg I
Da Alg I-Bezieher sozial (noch) nicht so schlecht angesehen sind, wie Alg II-Bezieher, werden sie bei den zuständigen Behörden zumeist korrekt informiert. Daher gibt es für Alg I weniger Beratungsangebote. Sollten Unstimmigkeiten auftreten, können die Betreffenden sich nach entsprechenden Beratungsstellen in ihrer Umgebung umsehen, oder sich an eine Anwaltskanzlei wenden – mit einem Schein für Prozesskostenhilfe vom Amtsgericht zahlen sie allenfalls zehn Euro.
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